Mit Handwerkerleistungen im Privathaushalt lassen sich Steuern sparen. Schon seit 2006 können Kunden von Handwerksunternehmen einen Steuerbonus auf den Lohnanteil der Rechnung steuerlich geltend machen. Die Einkommenssteuer wird um bis zu 20 % der Aufwendungen vermindert. Das Finanzamt zahlt einen Teil der Handwerkerrechnung.
In weiten Teilen der Bevölkerung ist diese Steuerermäßigung nach Paragraph 35a EStG nicht ausreichend bekannt. Man hat zwar schon einmal davon gehört, vergisst aber, es bei der Steuererklärung mit anzugeben...
Diese Steuerersparnis gilt für alle Privatpersonen, die in ihrem Haushalt einen Unternehmer eine haushaltsnahe Dienstleistung ausführen lassen. Sie gilt für alle Erhaltungs-, Modernisierungs- und Renovierungsmaßnahmen, nicht für Neubau.
Die Ausgaben werden nur dann anerkannt, wenn sie belegt werden durch die beigefügte Rechnung des Dienstleisters und durch den Nachweis der Zahlung durch ein Kreditinstitut, also Kontoauszug oder Bareinzahlungsbeleg. Eine direkte Zahlung an den Unternehmer wird nicht anerkannt. Die Begrenzung auf die Maximalsumme nimmt das Finanzamt automatisch vor.
Der Steuerbonus nach §35a EStG gilt nur für den Lohnanteil von Handwerkerrechnungen.
Deshalb ist es für den Kunden von Handwerksbetrieben wichtig, dass auf der Rechnung Materialleistungen und Arbeitsleistungen gesondert aufgeführt sind. Außerdem besteht beim Kunden ggf. Informationsbedarf zu diesem Thema. Es empfiehlt sich auf jeden Fall, den Kunden darauf hinzuweisen.
Im sykasoft Programm kann seit Stand 8.00 der Lohnanteil von Rechnungen wie gewünscht ausgewiesen werden.
In den Vorgabewerten unter Texte ist der Text für §35a hinterlegt. Der Text enthält Platzhalter für die Lohnkosten. Der vorgegebene Text lautet: „Im Endbetrag sind <Lohn_Brutto> € Lohnkosten enthalten, darin enthaltene Mehrwertsteuer <Lohn_MwSt> €“.
Dieser Text kann geändert und bei Rechnungen automatisch angehängt werden (individuell für jeden Auftrag in den Druckvorgaben oder global unter Vorgabewerte / Programmeinstellungen).
Bisher wurden im Programm nur Lohnpositionen für die Ausgabe nach §35a berücksichtigt, also nur die Positionsart Stundenlohn sowie Positionen, welche über Lohnminuten kalkuliert werden. Jetzt im Stand 10 kann jede Position einen §35a Anteil haben.
Dieser §35a % Anteil kann bereits in den Stammdaten für einzelne Artikel
festgelegt werden. Zum Beispiel für Wartungspauschalen, Anfahrt oder auch
pauschale Leistungen von Subunternehmen, die einen Lohnanteil haben.
Seit dem 1. April 2004 muss grundsätzlich der Auftraggeber die fällige Umsatzsteuer einbehalten und an das zuständige Finanzamt abführen, wenn beide Vertragspartner dem Baugewerbe angehören.
Der geänderte Paragraph 13b des Umsatzsteuergesetzes wird seit Stand 7.00 im sykasoft-Programm unterstützt.
In den Grunddaten zu einem Projekt, Kundendienst-Vorgang oder direkt zum Kunden wird angegeben, ob die Abrechnung mit Mehrwertsteuer, ohne MwSt., inklusive MwSt. oder nach §13b UStG erfolgen soll. Damit wird die automatisch richtige Ausgabe gesteuert.
Ein Text für §13b ist in den Vorgabewerten hinterlegt; er lautet standardmäßig: “Die Umsatzsteuer-Schuld geht an Sie als Leistungsermpfänger gemäß § 13b UstG.”. Der Standardtext kann individuell geändert und in den entsprechenden Projekten automatisch angehängt werden.
Seit der Version 8.0 können verschiedene Gegenkonten, abhängig von der Art der Mehrwertsteuer-Ausgabe, definiert werden. Dies ist wichtig, um die Rechnungen automatisch auf die richtigen Konten zu buchen.
Gebuchte Rechnungen dürfen laut Gesetz nicht mehr verändert werden. Deshalb gibt es seit Stand 8.0 im sykasoft-Programm eine Bearbeitungssperre für Projektaufträge. Die Bearbeitungssperre kann nach individuellen Vorgaben automatisch aktiviert werden.